Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB )
der Firma KFS Fensterbau & Montagetechnik GmbH
1. Geltungsbereich
1.1.
Die nachfolgenden AGB wenden sich an Unternehmen (§§ 310 Abs. 1, 14 BGB) und Verbraucher (§ 13 BGB). Sie finden keine Anwendung auf Haustürgeschäfte (§ 312 BGB), Fernabsatzverträge (§ 312 b BGB) und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312 e BGB).
1.2.
In sachlicher Hinsicht gelten die nachstehenden AGB für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen.
1.3.
Für den Geschäftsverkehr mit Unternehmen gilt:
1.3.1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3.3.
Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2. Angebote, Bestellungen
2.1.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gilt:
2.1.1.
Ist die Bestellung des Kunden als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen.
2.1.2.
Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, mit der der Vertrag zustande kommt, maßgebend. Nebenabreden, Änderungswünsche und Nachträge bedürfen zu ihrer Einbeziehung unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2.
Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern gilt:
2.2.1.
Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot.
2.2.2.
Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Kunden innerhalb dieser Frist bestellte Ware zuzusenden.
2.3.
Hat die Herstellung nach den vom Kunden angegebenen Maßen zu erfolgen, berücksichtigen wir nachträgliche Änderungswünsche des Kunden nur, wenn diese so rechtzeitig erfolgen, dass eine fertigungstechnische Umsetzung noch möglich ist. Die durch Änderungswünsche verursachten Kosten trägt der Kunde.
2.4.
Unsere Angebote sowie unsere Auftragsbestätigungen stehen unter dem Änderungsvorbehalt genehmigungsrechtlicher und bautechnischer Klärung von Ausführung und Montage der von uns zu liefernden Bauteile sowie deren Freigabe durch unseren Auftraggeber.
2.5.
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklich schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt unser Preis „ab Werk“, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhr - und Nebenabgaben, Verpackung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
3.2.
Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir
dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
3.3.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.4.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.5.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
3.6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferung
4.1.
Der Beginn der von uns genannten Liefer- und Leistungszeit setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.
4.2.
Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Durch nachträgliche Änderungen zu Lieferinhalt, Lieferumfang und vorgefundenen baulichen Voraussetzungen verschieben sich vereinbarte Liefertermine angemessen.
4.3.
Die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzt insbesondere den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden voraus.
4.4.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.5.
Sofern die vorstehend genannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unserer Leistung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4.6.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kauf- und Werklieferungsvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, uns gegenüber geltend zu machen, sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung sei in Fortfall geraten.
4.7.
Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.8.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
4.9.
Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwerts pro Woche Verzug, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferumfangs.
4.10.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
5.Gefahrtragung
5.1.
Ist der Liefertermin schriftlich vereinbart und wird dieser vom Kunden hinausgeschoben, so sind wir berechtigt, Bezahlung in Höhe des Rechnungsbetrages der bereits fertiggestellten Leistung bzw. der bereit gestellten Waren zu verlangen.
5.2.
Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen gilt: Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Im Falle einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tag der schriftlich erklärten Versandbereitschaft auf ihn über; die Verwahrung der Lieferung erfolgt dann im Namen und auf Kosten des Kunden.
5.3.
Das Abladen der Lieferung ist Sache des Kunden. Es hat unverzüglich und sachgerecht zu erfolgen. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen erfolgt ausschließlich auf Gefahr und auf Kosten des Kunden.
6. Mängelhaftung
6.1.
Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2.
Durch den Herstellungsprozess bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Profilstärken, Gewicht, Farbtönen und Strukturverlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Zumutbare Abweichungen berechtigen nicht zur Beanstandung, sofern die genaue Einhaltung von Maßen und Formen nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Keine Mängel sind beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern: farbige Spiegelungen (Interferenzen) bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern („Hammerschlag“), Verzerrungen des äußeren Spiegelbilds („Doppelscheibeneffekte) bei Isoliergläsern, Aufhängepunkte bei vorgespannten Biegenarben bei gewölbten Gläsern.
6.3.
Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.4.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen; wir haften nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand eingetreten sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6.5.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; sie erstreckt sich insbesondere nicht auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
6.6.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.7.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.8.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
6.9.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.10.
Die Verjährungsfrist im Fall des Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Lieferung der mangelhaften Sache.
7. Gesamthaftung
7.1.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziffer 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
7.2.
Die Begrenzung nach vorstehendem Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
8. Eigentumsvorbehaltssicherungen
8.1.
Wir behalten uns das Eigentum am Gegenstand unserer Lieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Dieser Vorbehalt erstreckt sich für den Fall eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses mit dem Kunden auf den anerkannten Saldo, bei Vereinbarung des Scheck-Wechsel-Verfahrens ferner auf die Einlösung des von uns akzeptieren Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des dann erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstands zu seiner Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2.
Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunden für den uns entstanden Ausfall.
8.4.
Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die uns vom Kunden im Voraus abgetretene Forderung bezieht sich im Rahmen eines bestehenden Kontokorrentverhältnisses nach § 355 HGB auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall der Insolvenz des Endabnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen“ Saldo. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahren gestellt worden ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.5.
Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
8.7.
Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8.8.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Gerichtsstand/Erfüllungsort
9.1.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz-Gericht zu verklagen.
Für den Geschäftsverkehr mit Verbrauchern: Falls der Kunde nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Kunden im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
9.2.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
9.3.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10. Sonstige Bestimmungen
10.1.
Die Rechte des Kunden aus dem Vertrag sind, mit Ausnahme von Geldforderungen, nicht übertragbar.
10.2.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines darauf beruhenden Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am Nächsten kommt.
B - Allgemeine Bedingungen für Montagen
1. Geltung
Die vorstehenden Bedingungen gelten auch, wenn wir neben der Lieferung unserer Vertragsprodukte deren Montage/Einbau vertraglich übernommen haben.
Es gelten die nachstehenden ergänzenden Bedingungen.
2. Leistungszeiten
Die Einhaltung vereinbarter Leistungszeiten zur Aufnahme und Aufrechterhaltung von Montagearbeiten setzen voraus, dass die Örtlichkeiten einen ungehinderten Zugang und ungehindertes Arbeiten zulassen. Etwa notwendige Geräte oder Gerüste sowie Anschlüsse für Elektrowerkzeuge und die Entnahme von Strom und Wasser, ferner Maurer-, Stemm- und Beiputzarbeiten sind bau-/kundenseits ohne Berechnung zu stellen.
3. Produktschutz
Unsere Lieferungen/Leistungen sind vom Kunden vor Beschädigung beim weiteren Baugeschehen zu schützen, insbesondere, wenn eine vorzeitige Montage gefordert wird, während andere Gewerke z. B. Putzer, Estrichleger oder Schweißer ihre Arbeiten noch nicht fertiggestellt haben.
4. Sichtabnahme
Wir sind berechtigt, im Falle vorzeitiger Montage die Durchführung einer Sichtabnahme der von uns eingebauten Bauteile auf deren Funktion und optisches Erscheinungsbild an Rahmen, Glas und Beschlägen zu beanspruchen, solange Nachgewerke (z. B. Estrichleger, Putzer, Fassadenbauer, Schweißer) ihre Gewerke noch nicht abgeschlossen haben.
Mit Sichtabnahme geht die Gefahr am Vertragsprodukt auf den Kunden über.

